Ofendommen 28. juni 1424. Politiske forudsætninger og juridisk strategi
Resumé
Das Ofener Urteil vom 28. Juni 1424 - juristische Strategie und politische Voraussetzungen*Bei der Urteilsverkündung König Sigismunds in Ofen am 28. Juni 1424 errang der dänische König Erich von Pommern einen scheinbaren Triumph: das Herzogtum Schleswig/ Sønderjylland wurde ihm mit allen Rechten zugesprochen, und die Ansprüche der holsteinischen Grafen auf das Herzogtum als erbliches Fahnenlehen völlig zurückgewiesen.Der Weg zum Urteilsspruch war lang und schwer gewesen. Es gibt drei Phasen: 1) vom Vertrag von Flensburg am 16. September 1410, in dem zum ersten Mal eine Kommission mit der Aufgabe, eine Entscheidung in der Frage des Anspruchs auf das Herzogtum Schleswig/Sønderjylland herbeizuführen, erwähnt wird, bis zum ersten Urteil Sigismunds in Konstanz am 14. Juni 1415, wobei das von Erich durch einen Putsch herbeigeführte Urteil in Nyborg am 29. Juli 1413 bestätigt wurde, 2) vom Konstanzer Urteil bis zum misslungenen Schiedsverfahren am Fehmarnsund im Sommer 1421. Diese Periode war durch die hanseatische Vermittlung und durch die vergeblichen Anstrengungen Erichs, die Hanseaten für sich zu gewinnen, charakterisiert, 3) schließlich die Periode bis zum Urteil von Ofen. In dieser Periode gelang es Erich, mit Erfolg die große Politik zu betreiben - nicht zuletzt die Vereinbarungen zwischen ihm und den Hanseaten und zwischen ihm und dem deutschen Orden sind bemerkenswert. Zwei Missionen unter der Leitung von Herzog Heinrich Rumpold bzw. Ludovicus de Cataneis wurden nach Dänemark entsandt; keinem von ihnen gelang es aber, eine Entscheidung in der Frage des Herzogtums herbeizuführen, weshalb diese König Sigismund überlassen wurde.Das Urteil von Nyborg hat als Voraussetzung die dänische Bestimmung von »Avindskjold« (crimen lese maiestatis) aus dem Seeländischen Gesetz. Das Urteil vermittelt jedoch auch einen deutschen, lehnsrechtlichen Gedankengang, der jedoch als eine Maßnahme im Hinblick auf internationale Legitimierung zu erklären ist. Es ist somit bezeichnend, dass das Konstanzer Urteil König Sigismunds vom 14. Juni 1415 das Nyborger Urteil bestätigt, insofern dieses mit dem Keiserrecht und Lehnsrecht übereinstimmt. Im Gegensatz zu dem Konstanzer Urteil, das eine Bestätigung der Ansprüche der einen Partei ist, steht das Ofener Urteil, das immer wieder unterstreicht, dass es auf einem gegenseitigen Vertrag zum Schiedsverfahren, einem compromissum, aufbaut. Die beiden verschiedenen Rechtsverfahren haben zu der Auffassung Anlass gegeben, dass die dänische Darstellung des staatsrechtlichen Status des Herzogtums sich in der Zeit zwischen dem Nyborger Urteil und dem Ofener Urteil geändert habe, indem die dänische Auffassung des Status des Herzogtums in Nyborg eine deutsche, lehnsrechtliche gewesen sei, wohingegen Schleswig/Sønderjylland bei dem Rechtsverfahren vor dem Ofener Urteil als eine dänische Landschaft aufgefasst worden sei, für welche das deutsche Lehnsrecht keine Gültigkeit habe. Im Gegensatz dazu ist festzustellen, dass die dänische Darstellung des Status des Herzogtums sich nicht geändert hatte, da das Urteil von Nyborg auf dem dänischen Gesetz aufbaut; die lehnsrechtliche Analogie dient nur dazu, bei Sigismund eine Bestätigung zu erreichen.Es ist somit von zwei verschiedenen juristischen Strategien die Rede, diktiert von den politischen Möglichkeiten und Bedürfnissen. Doch, das Ziel und die Ideologie waren immer: das dänische, nicht-erbliche, direkt unter dem König stehende Lehen Schleswig/Sønderjylland.* En hjertelig tak til dr.phil. Vibeke Winge for hjælp til udarbejdelsen af det tyske referat.Downloads
Publiceret
Citation/Eksport
Nummer
Sektion
Licens
Ophavsret til bidrag i Historisk Tidsskrift tilhører forfatterne og Den danske historiske Forening som udgiver af Historisk Tidsskrift. For illustrationer gælder den ophavsret, som står anført i billedteksten. Ophavsretslovens almindelige bestemmelser gælder, hvilket vil sige, at ophavsretten gælder i 70 år efter forfatterens død. Bidrag i Historisk Tidsskrift må derfor, med forbehold for en ”moving wall” på tre år, frit downloades, læses, gemmes, anvendes og citeres (med kildeangivelse) i privat og videnskabelig sammenhæng, men de må ikke helt eller delvis genudgives af tredjepart, heller ikke i redigeret form, uden tilladelse fra forfatterne og Den danske historiske Forening. Henvendelse skal i så fald rettes til Historisk Tidsskrifts redaktion på histtid@hum.ku.dk.