Nationaløkonomisk Tidsskrift, Bind Første række, 16 (1880)

Den østrigske (galiziske) Aagerlov. Den østrigske (galiziske) Lov mod Drukkenskab.

Den tyske Aagerlov af 24. Maj 1880 meddelte vi i forrige Hefte. Her la<lf>. vi rip.n astriia'skfi f.rw af 1Q Jnli 1 R 77 falcfp in extenso, som Bilag til Artiklen i forrige Hefte om Aagerspørgsmaal Aagerliteratur.

Gesetz vom 19. Juli 1877,

betreflend

Abhilfe wider unredliehe Vorgånge bei Creditgesehåflen.

Wirksam lur die Konigreiche Galizien, Lodomerien, das Groszherzogthum
und das Herzogthum Dukowina.

(Kundgemacht in dem Reichsgezetzblatte fur die im Reichsrathe vertretenen
und Lander am 14. August 1877, XXV. Stuck,

Nr. GC.)

Mit Zuslimmung der beiden Ilåuser des Keichsrathes finde
Ich anzuordnen, wie folgt:

§• 1.

Wer bei Gewahrung von Credil mit dem Creditnehmer Bedingungen eingeht, von denen er weiss, dass sie durch die Masslosigkeit der dem Creditgeber zugestandenen Vortheile das wirthschaftlige Verderben des Credilnehmers herbeifiihren oder befordern miissen und dass diese ihre Beschaffenheit dem Credilnehmer Folge seiner Verstandesschwache, Unerfahrenheit oder Gemuthsaufregung nicht erkennbar isl, macht sich eines Vergehens schuldig und wird mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten oder an Geld von 100 bis 1000 Guiden bestraft.

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Bei wiederholler Verurtheilung oder wenn Geschåfte dieser
Art gewerbsmåssig betrieben wurden, kann auf Arrest bis zu
zwei Jahren erkannt werden.

Das Gleiche gilt von Demjenigen, welcher Forderungen im eigenen Namen geltend macht oder zwangsweise einlreibt, von denen er weiss, dass sie auf die vorslehend angegebene Art nach Beginn der Wirksamkeit des gegenwårligen Gesetzes entstanden sind.

S- 2.

Der Strafrichter hat das Geschåft, wegen dessen die Verurtheilung
als nichlig zu erklåren.

Bei dem Erkenntnisse iiber die hieraus entspringenden Rechtsfolgen hat er auch dafiir zu sorgen, dass dem Creditgeber die Nachtheile, die ihm dureh die Entbehrung des Gebrauehes der creditirlen Werthe zugehen, eine den Verhållnissen billige Vergiilung zukomme, dass dieser fiir das ihm Gebiihrende die bereits vorhandene Deckung behalte, insbesondere, dass ein fiir die urspriingliche Forderung ihm zustehendes Pfandrecht, auch wenn es grundbiicherlich eingetragen ist, fiir die ihm zuerkannte Vergiitung hafte.

Reichen die Ergebnisse des Strafverfahrens zur Fållung des Erkenntnisses iiber die Recbtsfolgen der Vernichtung des Gesehåfles nicht aus, so erfolgt unier Aufrechthaltung der bestehenden Deckungen die Verweisung auf den Civilrechtsweg, welcher in diesem Falle sowehl dem Privatbetheiligten, als dem Angeklaglen offen steht.

§• 3

Im Falle der Verweisung auf den Civilrechtsweg, sowie dann, wenn der Privalbetheiligle auf Grund des §. 372 der Strafproeessordnung den Civilrechtsweg betritt, hal der Civilrichler die Rechtsfolgen der Vernichlung des Geschåftes gleichfalls nach den im §. 2, Absatz 2, bezeichneten Grundsåtzen entscheiden.

In solehen Fallen ist fur beide Theile dasjenige Civilgericht
am Orte des erkennenden Strafgerichtes zuståndig, welches in
Streitsachen dieser Art die Gerichtsbarkeit ausiibt.

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§• 4.

Karm eine Verfolgung und Verurtheilung durch den Slrafrichler auf dem Wege der Subsidiaranklage aus einem anderen Grunde nicht erfolgen, als wegen mangelnden Thatbestandes wegen Unzulånglichkeit der Verdachtsgriinde, so hat der Civilrichter, wenn in Streitsachen festgestellt ist, dass die Voraussetzungen des §. 1 vorhanden sind, selbst das Geschåfl als nichlig zu erklåren und in Betreff der Entscheidung die Rechtsfolgen nach den ira §. 2, Absalz 2 bezeichneten vorzugehen.

§• 5.

Auf Ersuchen des Strafgerichtes, bei welchem eine Strafverhandlung des inj §. 1 erwahnfen Vergehens anhångig isi, nai aer uviinenter jeaerzeit mit aem verianren cenuts Geltendmachung oder zwangsweiser Eintreibnng der den Gegenstand Dntersuchung biidenden Forderung innezuhalten.

In den Fallen des §. 4 hat der Civilrichler selbst iiber die Frage zu entscheiden, inwieweit mit der zwangsweisen Eintreibung der Forderung ganz innezuhalten, oder ob bios die Execution bis zur Sicherslellung zu bewilligen sei.

§. 6.

Bei Entseheidungen, welche der Civilrichter nach den §§. 3, 4 und 5 zu fallen hat, ist derselbe an gesetzliche Beweisregeln gebunden; er hat nach seiner freien, auf Grund der gewissenhaften Priifung der vorgebrachten Beweismitlel gewonnenen Ueberzeugung zu entscheiden.

§• 7.

Auf Handelsgeschåfte, bei welchen der Creditnehmer im Sinne der Artikel 4, 5 und 6 des Handelsgeselzbuches vom 17. December 1862 (R. G. 81. Nr. 1 anno 1863) als Kaufmann anzusehen oder einem solehen gleichzuachten ist, flndet dieses Gesetz keine Anwendung.

§• 8

Mit dem Vollzuge disses Geselzes ist der Justizminister
beauftragt.

Laxenburg, am 19. Juli 1877.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

Glaser m. p.

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Dr. Josef Kaserer har udgivet denne Lov med Materialier under Titelen: «Das Gesetz v. 19. Juli 1877 zur Abhilfe wider unredliche Vorgånge bei Creditgeschåften (Wuchergeselz), Materialien herausgegeben von Dr. Josef Kaserer, Wien 1877, A. Holder.« (181 S.). Materialierne bestaa ide Motiver, hvormed Loven forelagdes, Udvalgsbetænkninger og de tildels meget interessante Forhandlinger i det østrigske Rigsraads Deputeretkammer og Herrehus, i stenografisk Referat.

Tildels i Forbindelse med Aagerloven staar en under
samme Dato udkommen Lov, der lyder saaledes:

Gesetz vom 19. Juli 1877,
womit
Beslimmungen zur Hinlanhaltung der Trunkenheit gelroffen werden.

Wirksam fur die Konigreiche Galizien und Lodomerien satnmt dem
Grossherzogthum Krakau und fur das Herzogthum Bukowina.

(Rundgemacht im dem Reichsgesetzblatte fur die im Reichsrathe vertretenen
und Lander am 14. August 1877, XXV. Stuck,

Nr. 67.)

Mit Zuslimmung der beiden Håuser des Reichsrathes finde
Ich anzuordnen, wie folgl:

§• 1.

Wer sich in Gast- oder Schankråumlichkeiten, auf der Strasse oder an sonstigen offentlichen Orten im Zustande offenbarer, erregender Trunkenheit befmdet, oder wer an solehen Orten einen Anderen absichtlich in den Zustand der Trunkenheit versetzt, wird mit Arrest bis zu einem Monat oder an Geld bis zu 50 fl. bestraft.

Dieselbe Strafe trifft Inhaber von Gast- oder Schankråumlichkeiten deren Beauftragle, welche an Gåste, die betrunken sind, oder ausser dem Falle des Bediirfnisses an offenbar Dnmiindige, die nicht in Begleitung alterer Personen erscheinen, geistige Getrånke verabreichen oder verabreichen lassen.

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Forderungen an Gåste fur die Verabreichung geistiger

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Getrånke in Gast- oder Schankråumlichkeiten sind nicht klagbar,wenn Creditnehmer zur Zeit der Verabreichung eine friihere Schuld gleicher Art an denselben Glåubiger noch nicht bezahlt hal.

Solche Forderungen eignen sich auch nicht zur Compensation
anderen Forderungen des Creditnehmers.

§• 3.

Pfand- und Biirgschaftsvertråge, welche zur Befestigung
von Forderungen abgeschlossen werden, denen im vorhergehenden
das Klagerecht entzogen ist, sind ungiltig.

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Auf Forderungen an in Gasthåusern beherbergte Fremde
flnden die Bestimrnungen der §§. 2 und 3 des gegenwårtigen
Gesetzes keine Anwendung.

§• 5.

Wej die Bestimmung der §§. 2 und 3 dieses Gesetzes durch ein Scheingeschåft oder dadurch zu umgehen sucht, dass er sich eine Urkunde, insbesondere eine Wechselerklårung aussleJJen wird mit Arrest von einer Woche bis zu zwei Monaten oder an Geld bis zu 200 Guiden beslraft.

Wer wahrend eines Jahres dreimal wegen Trunkenheit gestraft wird, dem kann von der polilischen Bezirksbehorde bis zur Dauer eines Jahres der Besuch der Gast- oder Schankraumlichkeiten Wohnzitzes und der nåchsten Umgebung untersagt werden.

Die Uebertrelung dieses Verboles wird mit Arrest bis zu
einem Monale oder an Geld bis zu 50 Guiden bestraft.

§• 7.

Inhabern von Gast- oder Schankråumlichkeilen, bei denen sich vorausgegangene wiederholte Abstrafungen wegen der im zweiten Absalze des §. 1 und im §. 5 bezeichneten Cebertretungen fruchtlos erwiesen haben, kann die Berechtigung zum Betriebe eines Gast- oder Schankgeschafles von der polilischen fur eine beslimmte Zeil oder auf immer entzogen werden.

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§• 8.

Der Wortlaut dieses Gesetzes ist in ortsublicher Weise
in den Gemeinden des Landes zu veroffentlichen.

Dieser Wortlaut ist in allen Gast- oder Schankråumlichkeiten einer in die Augen fallenden, Jedermann zugånglichen in den landesiiblichen Sprachen anzuschlagen und in leserlichem Stande zu erhalten. Die Debertretung dieser Vorschrift an dem Inhaber der Råumlichkeit an Geld bis zu 50 Guiden zu bestrafen.

§• 9.

Die Untersuchung und Bestrafung der Ceberlretungen
dieses Gesetzes komrat den Bezirksgerichten zu.

§. 10.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind die Minister der
Justiz, des Innern und des Handels beauftragt.

Laxenburg, am 19. Juli 1877.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p. Lasser m. p. Glaser m. p. Chlumecky m. p.

Ogsaa denne Lov bar Dr. Kaserer udgivet med Materialier Titelen: «Das Gesetz v. 19. Juli 1877 zur Hintanhaltung Trunkenheit etc., Wien, 1877, Holder.« (40 S.). Ogsaa her bestaa Materialierne i Aftryk af Motiver, Udvalgsbetænkning Rigsraadsforhandlinger.