Nationaløkonomisk Tidsskrift, Bind Første række, 16 (1880)

Den tyske Aagerlov.

Den ny tyske Aagerlov (jfr. S. 210) lyder in extenso i Originalsproget
:

Gesetz,
belreffend den Wucher
Vom 24. Mai 1880.

Wir Wilhelm, von Goltes Gnaden Deutscher Kaiser, Konig
von Preussen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustiraraung
des Bundesralhs und des Reichstags, was folgt:

Årtikel 1.

Hinter den §. 302 des Slrafgeselzbuchs fik da^ Deutsche
Reich werden die folgende neuen §§. 302 a., 302 b., ,^9 c,
302 d. eingestellt:

§. 302 a.

Wer unter Ausbeutung der Notblage, des Leichlsinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen fiir ein Darlehnen oder im Falle der Stundung einer Geldforderung sich oder einem Drillen Vermogensvortheile versprechen oder gewåhren låsst, welche den iiblichen Zinsfuss dergestalt iiberschreiten, dass nach den Umstånden des Falles die Vermogensvortheile in auffålligem Missverhållnisse zu der Leislung stehen, wird wegen Wuchers mil Gefångniss bis zu sechs Monaten und zugleich mit Geldslrafe bis zu dreilausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der biirgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

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§. 302 b.

Wer sich oder einem Drilten die wucherlichen Vermogensvortheile 302 a.) verschleiert oder wechselmåssig oder unter Verpfåndung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter åhnlichen Versichcrungen oder Belheuerungen versprechen lasst, wird mit Gefangniss bis zu Einem Jahre und zugleich mil Geldstrafe bis zu sechstausend Mark bestraft. kann auf Verlust der biirgerlieben Ehrenrechte erkannt werden.

§. 302 c.

Dieselben Strafen (§. 302 a., §. 302 b.) treffen denjcnigen welcher mil, Kenntniss des Sachverhalts eine Forderung vorbezeichneten Art erwirbt und entweder dieselbe veråussert oder die wucherJichen Vermogensvorlheile macht.

§. 302 d.

Wer den Wucher gewerbs- oder gewohnheitsmassig betreibt, wird mit Gefangniss nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfiinfzig bis zu fiinfzehntausend bestraft. Auch ist auf Verlusl der burgerlichen zu erkennen.

Artikel 2.

Der §. 360 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs in der durch das
Gesetz vom 26. Februar 1876 feslgestellten Fassung wird durch
nachslehende Beslimmung erselzt:

§. 360 Nr. 12.

Wer als Tfandleiher oder Riickkaufshandler bei Ausiibung Gewerbes den dariiber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, insbesonderc den durch Landesgesetz oder Anordnung der zuståndigen Behorde beslimmten Zinsfuss iiberschreilet.

Artikel 3.

Vertråge, welche gegen die Yorschriften der §§. 302 a.,
302b. des Strafgesetzbuchs verslossen, sind ungiiltig.

Såmmlliche von dem Schuldner oder fur ihn geleisteten
Vermogensvortheile (§. 302 a.) mussen zuriickgewåhrt und vom
Tage des Empfanges an verzinsl werden. Hierfur sind Diejenigen,welche

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jenigen,welchesich des Wuchers schuldig gemacht haben, solidarisch verhaftet, der nach §. 302c. des Strafgesetzbuchs Schuldige jedoch nur in Hohe des von ihm oder einera RechtsnachfolgerEmpfangenen. Verpflichiung eines Drillen, welcher sich des Wuchers nicht schuldig geraachl hat, bestimmtsich den Vorschriften des biirgerlichen Rechts.

Das Recht der Riickforderung verjåhrl in fiinf Jahren seit
dem Tage, an welchern die Leistung erfolgt ist.

Der Glåubiger ist berechligt, das aus dem ungultigen Verlrage Geleislete zuriickzufordern; fiir diesen Anspruch haflel die fiir die verlragsmåssige Forderung bestellte Sicherheil. Die weiter gehenden Rechle eines Glåubigers, welchem nach den Bestimmungen des biirgerlichen Rechls die Ungiiltigkeil des Verlrages nicht entgegengesetzl werden kann, werden hierdurch nicht bertihrl.

Urkundlich unter Unserer Hochsleigenhåndigen Unlerschrift
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 24. Mai 1880.

(L. S.)

Wilhelm.

Fiirst von Bismarck.

Den tyske Straffelovs §§ 301 og 302, efter hvilke de ovenslaaende ny Paragrafer skydes ind, indeholde Bestemmelser vedrørende ulovlige Kreditforretninger med Mindreaarige. — Den, der handler imod § 360 Nr. 12, straffes med Bøder indtil 150 M. eller med Fængsel (1 Dag til 6 Uger).