Nationaløkonomisk Tidsskrift, Bind 3. række, 26 (1918) 3

I. International Prisopgave over Bank- og Forsikringsvirksomhed som Statsmonopol.

Hr. A. Travers-Borgstroem har under Berner-Universitetets Auspicier oprettet et Fond til en international Konkurrence over det bedste Forslag til en Ordning af Statens Overtagelse af Banker og Forsikringsselskaber. Der er 3 store Prisbelønninger paa henholdsvis 25 000, 20 000 og 10 000 ir. og 15 Tillægsprærnier paa 3 000 fr. Redaktionen af Nationaløkonomisk Tidsskrift har modtaget Statuteme for Deltagere i Konkurrence. De lyder som følger:

Stiftung Travers-Borgstroem.
Universität Bern.

REGLEMENT

für das

Internationale Preisausschreiben
der Stiftung Travers-Borgstroem.
(Preisaufgaben an. der Universität Bern).

Im Interesse einer geregelten Durchführung der in der Stiftungsurkunde enthaltenen Bestimmungen wird auf Grund des Art. 10 dieser Urkunde folgendes Reglement aufgestellt.

Side 316

Art. 1. Das in der Stiftungsurkunde (Art. 2 und ff.)
angegebene Thema des internationalen Preisausschreibens
lautet:

Die Verstaatlichung des Kredites".

„Eine kritiche Studie über die Ausgestaltung des Kredites
in einem bestimmten Land, mit Vorschlägen für die
Durchführung der Verstaatlichung.

Die Aufgabe der am Wettbewerb Beteiligten soll darin bestehen, die fiskalischen und wirtschaftlichen Vorteile, die von einer solchen Verstaatlichung erwartet werden dürfen, zu prüfen. Ihre Arbeit umfasst demnach folgende Punkte:

A. Die Ausarbeitung des auf ein bestimmtes Land angewendeten, allgemeinen Programms zur Errichtung eines auf rein kaufmännicher Grundlage beruhenden Staatsmonopols im Bereiche des Bank- und Versicherungswesens.

B. Die Abfassung eines die Schaffung und Durchführung des erwähnten Monopols behandelnden Gesetzesentwurfs mit besonderen Strafbestimmungen, die eine Umgehung des Gesetzes verunmöglichen sollen.

C. Die Aufstellung einer Statistik der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des betreffenden Landes, die derjenigen aus der Zeit vor dem Kriege gegenüberzustellen ist, nebst einem vollständigen Voranschlag der für die Einrichtung des neuen Monopols, sowie für dessen jährlichen Geschäftsbetrieb erforderlichen Kosten.

Eine das Wesen des Wettbewerbs betreffende besondere
Darlegung des Stifters ist diesem Reglement als integrierender
Bestandteil beigefügt.

Art. 2. Am Preisausschreiben soll sich jedermann
ohne Ansehen der Staatszugehörigkeit oder des Berufs beteiligen

Art. S. Das Preisausschreiben soll vor dem 31. März 1918 durch die gemäss Art. 5 der Stiftungsurkunde eingesetzte Verwaltungskommission öffentlich bekannt gemacht werden.

Im übrigen sind durch Rundschreiben alle Institute der nachbezeichneten Art von der Eröffnung des Wettbewerbsin Kenntnis zu setzen: Die Universitäten, die höhern Lehranstalten, die Akademien und Gesellschaften für Philosophie und Volkswirtschaft (Sociétés des Sciences morales, politiques et économiques), die Ministerien und

Side 317

Direktionen der Finanzen, des Handels, der Posten und Telegraphen sowie des öffentlichen Unterrichts, die Handels - und Gewerbekammern, die grossen Versicherungsgesellschaften,die wichtigsten Kreditanstalten und Banken der europäichen Staaten, des Britischen Reiches, von Nord- und Südamerika, von China und Japan.

Dem Rundschreiben soll das gegenwärtige Reglement
mit besonderer Darlegung des Stifters beigefügt sein.

Um dem internationalen Wettbewerb eine Bekanntmachung in den weitesten Kreisen zu sichern, sind in den hauptsächlich hiefür in Betracht kommenden Zeitungen und Zeitschriften der betreffenden Staaten Anzeigen einzurücken, die nach einem zum voraus bestimmten Plan, in nach Zahl und Ausdehnung zweckmässiger Abstufung zu erscheinen haben.

Der Wortlaut der Bekanntmachungen, die Liste der öffentlichen Anstalten und Personen, denen die Drucksachen zugestellt werden sollen, sowie das vorerwähnte Veröffentlichungsprogramm werden erst nach erfolgtem Einvernehmen zwischen der Verwaltungskommission und dem Stifter endgültig

Art. 4. Die Arbeiten sind der Verwaltungskommission unter dem Siegel der Anonymität entweder in deutscher, englischer, französischer oder italienischer Sprache bis zum 31. März 1922, in Maschinenschrift und in doppelter Ausfertigung auf nur einseitig besenriebenem Papier, einzureichen. Jede Arbeit soll, mit i rgend einem vom Verfasser gewählten Motto überschrieben, von einem versiegelten Brief begleitet sein, der auf dem Umschlag das gleiche Motto trägt und den Namen und die Adresse des Verfassers enthält. Diese Briefumschläge werden gleich nach dem Entscheid der Prüfungskommission geöffnet.

Der Bewerber kann jedoch auf seinem Umschlag erklären, dass im Falle seines Misserfolges im Wettbewerb, der betreffende Umschlag und die beiden Exemplare seiner Arbeit ohne weiteres zu vernichten seien.

Art. 5. Das Ergebnis des Wettbewerbs wird vor
Ende des Jahres 1922 veröffentlicht werden.

Art. 6. Im Einverständnis mit dem Stifter kann die Verwaltungskommission die Fristen für die Eingabe der Arbeiten und für die Veröffentlichung des Ergebnisses verlängern.

Side 318

Art. 7. Den Bewerbern wird keine Einsprache gegen
den Entscheid der Prüfungskommission gestattet.

Art. S. Zur Verteilung kommen folgende Preise:

A. Drei Hauptpreise: Erster Preis : 25 000 Fr. Zweiter Preis: 20 000 Fr. Dritter Preis: 10 000 Fr.

für die drei besten Arbeiten über ein geliebiges Land,
denen die Prüfungskommission genügend Bedeutung und
Interesse beimisst.

B. Fünfzehn Nebenpreise von je 3 000 Fr., die nach Zuerteilung der drei Hauptpreise als Belohnung für die jeweilen beste Abhandlung über eines der zehn folgenden Länder zuerkannt werden: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Holland, Italien, Japan, Russland, Schweiz und Vereinigte Staaten von Amerika.

Oder über ein den nachstehenden fünf Ländergruppen
zugehörendes Land:

Zentral- und Südamerika, Oesterreich-Ungarn und Balkanländer,
Britisches Reich, Spanien und Portugal, Skandinavische

Zum Wettbewerb zugelassen wird auch jede Abhandlung
über einen oder mehrere einem Staatenbund angehörende
Staaten, ein Dominion oder eine Kolonie.

Die Gewinner der drei Hauptpreise kommen für die
Verteilung der Nebenpreise nicht in Betracht.

Ist ein Land oder eine Ländergruppe durch eine eihzige Arbeit vertreten, so wird der für dieses Land oder diese Ländergruppe bestimmte Nebenpreis dem Verfasser dieser Arbeit zuerkannt, sofern sie vom Preisgericht nicht als preisunwürdig eingeschätzt wird.

Art. 9. Das Urheberrecht an den preisgekrönten Arbeitenbleiot den Verfassern vorbehalten. Zur Ausübung ihrer Rechte wird ihnen je ein Exemplar des Manuskripts binnen kurzer Frist nach Abschluss des Wettbewerbs zurückerstattet.Das andere Exemplar bleibt dem Stifter mit der Ermächtigung überlassen, diejenigen Stellen, die er in eine zusammenfassende Gesamtarbeit oder in seine eigenen Werke aufzunehmen wünscht, unentgeltlich, jedoch unter ausdrücklicher Nennung des Verfassers, ohne Rücksicht auf

Side 319

ihre Ausdehnung, im Original oder in Uebersetzung wiederzugeben.

Ein Exemplar der übriggebliebenen nicht preisgekrönten Arbeiten wird ohne weiteres dem Verfasser, sofern dieser bekannt ist, zurückgesandt. Das andere Exemplar wird ihm erst nach Jahresfrist zugestellt. Sollte sich der Stifter dessen, ähnlich wie der preisgekrönten Arbeiten, zu bedienen wünschen, so hat er sich hiefür mit dem betreffenden Verfasser durch besondere Vereinbarungen ins Einverständns zu setzen.

Stirbt der Stifter, so fallen alle ihm durch dieses Reglement zuerkannten Rechte an seine Gattin Frau Marie Sophie Travers-Borgstroem, geborne Diakowsky oder an deren Erben für den Fall, dass sie den Stifter nicht überleben

Art. 10. Die Verwaltungskommission wird über das Ergebnis des Wettbewerbes einen allgemeinen Bericht verfassen, ihn drucken lassen und an alle Institute, die s. Z. von der Ausschreibung der Preisaufgabe in Kenntnis gesetzt wurden, versenden.

Der Bericht wird in einer der in Art. 4 hievor erwähnten
Sprachen verfasst und in die drei andern Sprachen übersetzt.

Schlussbestimmungen.

Art. 11. Dieses Reglement kann nach Umständen
durch Verständigung zwischen dem Stifter und der Verwaltungskommission
einer Durchsicht unterworfen werden.

Jede Meinungsverschiedenheit, die sich bei der Durchführung oder Auslegung des Reglements einstellen könnte, soll endgültig durch ein Schiedsgericht von drei Mitgliedern geschlichtet werden, deren eines durch die Universität Bern, das andere durch den Stifter, mit Ausschluss seiner Familienglieder, und das dritte durch die zwei ersten Mitglieder bezeichnet wird.

Können sich die zwei ersten Schiedsrichter über die Wahl des Dritten nicht einigen, so hat der Präsident des bernischen Obergerichts, nach Anhörung des Stifters und der Universität Bern, die Bezeichnung vorzunehmen.

Bern, den 24. Novbr. 1917.

Die Verwaltungskommission der Stiftung Travers-Borgstroem:

Prof. Dr. Ernst Blumrnstein, Präsident.

Prof. Dr. Ernst Röthlisberger, Vizepräsident.
Prof. Dr. J. H. Graf, Sekretär.

Side 320

Stifteren af Fondet ledsager disse Regler med nogle
orienterende Bemærkninger, hvori folgende Passus synes at
være den vægtigste.

Indessen bringt es die Art der Preisaufgabe mit sich, dass nur solche Arbeiten mit einem Preis bedacht werden können, die die Politik der Verstaatlichung des Kredites entschieden befürworten. Eine weitere Hauptbedingung besteht darin, dass die Organisation eines derartigen Staatsmonopols streng kaufmännischen Grundsätzen unterstellt werde und vor allen ungehörigen politischen und bürokratischen Einflüssen, wie auch vor philantropischen Tendenzen gesichert bleibe. Von den genannten grundlegenden Einschränkungen abgesehen, können die Bewerber das Thema völlig frei behandeln.

Yderligere Oplysninger faas iøvrigt ved Henvendelse til

Das Bureau der Stiftung Travers-Borgstroem.
Zimmer Nr. 50.

Universitätsgebäude.

Bern.